Full text : 1968 (0012)

117 —
Antrag stattgeben will; in diesem Fall sind der Präsident der Studentenschaft
 und, wenn es sich um den Antrag einer Vereinigung ausländischer
oder deutscher und ausländischer Studenten handelt, außerdem der
Vorsitzende des Ausschusses für akademische Auslandsfragen zu laden.


Ss 7 Abs. 2 lautet:
Die ausländischen Mitglieder der Vereinigungen ausländischer oder.
deutscher und ausländischer Studenten erwerben mit der Eintragung
ihrer Vereinigung in das Universitätsregister das Recht auf Mitgliedschaft
 im Deutsch-Ausländischen Studentenclub.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Die Ordnung betreffend das Verteilen studentischer Flugblätter durch studentische
 Gruppen und Organisationen auf dem Gelände der Universität des Saarandes
 vom 12, Januar 1966 (Dienstblatt S. 1 f) erhält eine neue Überschrift
und wird wie folgt neu gefaßt:

Ordnung
betreffend die Veröffentlichung studentischer Flugblätter, Aushänge und
Plakate durch studentische Gruppen und Organisationen auf dem Gelände
der Universität des Saarlandes
Vom 25, September 1968
51

(1) Die Veröffentlichung studentischer Flugblätter, Aushänge und Plakate auf
dem Universitätsgelände durch studentische Gruppen und Organisationen bedarf
 der Genehmigung durch den Rektor.
{2) Nicht erforderlich ist die Genehmigung von Anschlägen am Schwarzen
Brett studentischer Vereinigungen, Sie müssen in deutscher, französischer
der englischer Sprache abgefaßt oder bei Abfassung in anderen Sprachen mit
ainer Übersetzung in einer dieser Verkehrssprachen versehen sein.
(3) Der Rektor wird ermächtigt, die Genehmigung allgemein zu erteilen und
die Befugnis zur Prüfung ihrer Voraussetzungen zu übertragen.
{4) Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Rektor die allgemeine
Genehmigung widerrufen,
            
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