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Artikel 2
‘, Soweit Personen, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt
waren oder Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kann-Bewilligung erhalten
konnten, aber bei Anwendung des Artikels 1 dieses Gesetzes versorgungsberechtigt
sein würden, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge
gezahlt werden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt,
und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge,
die bis zum 31. Dezember 1968 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.
»
(1) Für die Anwendung des 8 218 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
tritt an die Stelle der Ausschlußfrist im Sinne des $ 217 Abs. 5 in
Verbindung mit & 170 des Saarländischen Beamtengesetzes eine Ausschlußfrist
bis zum 31. Dezember 1969.
{2) Zahlungen auf Grund des $ 218 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an,
in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum 31. Dezember
1968 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes gestellt.
(3) Ist die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist durch von dem Berechtigten
nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so gilt die Frist auch
dann als gewahrt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses
die Ansprüche nach $& 218 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
angemeldet werden.
Den Versorgungsempfängern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden
sind, wird, wenn bei Anwendung des Artikels 1 dieses Gesetzes ihre
Versorgungsbezüge hinter den Versorgungsbezügen nach bisherigem
Recht zurückbleiben, ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschiedes
gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag
entsprechend.
Artikel 3
In den Fällen des Artikels 1 Nr. 48 Buchstabe c werden Versorgungsbezüge
Nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der
Antrag gestellt wird. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1968 gestellt werden,
gelten als am 1. April 1967 gestellt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der
Berechtigte bereits Zahlungen erhält.
Artikel 4
$ 94 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden
auf Mitglieder der Landesregierung und auf Personen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst des Landes oder einer der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts stehen.
Artikel 5
Die Amtszeit der bis zum 30. November 1971 berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses
endet spätestens mit Ablauf dieses Tages.