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könnte, so wird die Abfindung nur gewährt, wenn mit dem Abschluß des
Verfahrens kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.“
47. In 8 210 a Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
48. 8 215 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Zahl „105“ die Worte „127 Abs. 2,“
eingefügt.
b) Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„S 127 Abs. 2, 88 149, 176 Abs. 1, 8 216 Abs. 3 und 4, 88 217 und 218
sind anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des 8 146“ durch die Worte „der
88 146, 152“ erseizt.
d) In Absatz 4 werden die Worte „163,“ und „167,“ gestrichen.
49. 8 216 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kriegsgefangenschaft“ die
Worte „oder als nach 8 9 a des Heimkehrergesetzes oder $ 9 Abs. 1 des
Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in Internierung oder Gewahrsam“
eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kriegsgefangenschaft“ ein
Komma und die Worte „eine Internierung oder ein Gewahrsam im Sinne
des Satzes 1“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„An die Stelle des in 8 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 Grundgesetz fallenden Personen bestimmten
Zeitpunktes (1. April 1951) tritt der 1. Dezember 1952 *
d) Nach Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. die Zeit, während der Bedienstete des öffentlichen Rechts als Staatsdienstanwärter
oder unter ähnlicher Bezeichnung den für die Ernennung
zum Beamten angeordneten oder zugelassenen Vorbereitungsdienst abgeleistet
haben “
50.In 8 217 Abs. 4 werden die Worte „gelten die 88 162 und 163, für seine
Hinterbliebenen die $8 166 und 167“ durch die Worte „gilt & 162, für seine
Hinterbliebenen S 166“ ersetzt.
51. Dem 8 218 wird folgender Absatz 3 angefügl:
„(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Beamten
angewendet werden, der aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in
ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Beamtendienstes
in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im
Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in Gewahrsam befunden hat.“
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8 230 wird ersatzlos gestrichen.