als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps
(S 174 Abs. 5)."
42. 8 186 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „$$ 139, 162 und 163“ durch die Worte
„SS 139 und 162“ ersetzt.
5) In Nummer 2 werden die Worte „$$ 150, 166 und 167“ durch die Worte
„S$ 150 und 166“ ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die
180 a und 181“ ersetzt.
43. 8 191 erhält folgende Fassung:
‚8 191
Für die Revision des Urteils eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage
aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
* Die Revision ist außer in den Fällen des $& 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines
anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der
Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt
werden, daß das angefochtene Urieil auf der Verletzung von Landesrecht
beruhe.“
2.
44. 8 198 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die unmittelbare Einstellung in ein Amt des Polizeivollzugsdienstes, das
dem Eingangsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entspricht,
kann für Bewerber mit abgeschlossener akademischer Ausbildung einer
technischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung vorgesehen
werden.“
45. 8 201 erhält folgende Fassung:
„S 201
Der Polizeibeamte ist dienstunfähig ($ 50), wenn er auf Grund des Gutachtens
eines Amtsarztes oder beamteten Arztes den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und
nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb
zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).“
16. 8 205 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Polizeivollzugsbeamten
ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein
Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst oder
Bin Verfahren, das nach 8 61 zum Verlust der Beamtenrechte führen