Full text : 1968 (0012)

der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen
 Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinderzuschläge,
für Waisen
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich Kinderzuschlag
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

D

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1 bei Ruhestandsbeamten (Abs. 2 Nr. 1)
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des
Ehegatten,
bei Witwen und Waisen (Abs. 2 Nr. 2)
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der
Rente (Absatz 1) ohne Kinderzuschuß, der
!. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung
 oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis
der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten
 für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten
 entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge
oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) 8 178 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
 Geldieistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger
außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder die
von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
 Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt
werden.“

10. 8 184 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch“
 durch die Worte „Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch“
 ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Nichtigkeitserklärung“ durch das Wort „Nichtigerklärung“
 ersetzt.

41. in 8 185 Abs. 2 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
‚3. den Bezug eines Einkommens ($& 178), einer Versorgung ($ 180) oder
einer Rente ($& 1808a), die Witwe oder Waise auch die Verheiratung
(S 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), die Witwe auch Ansprüche nach 8 184 Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz und Einkünfte in den Fällen des 8 145,
die Begründung eines neuen Beamten- oder Arbeitsverhältnisses oder
eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder
            
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