33. In $ 173 Abs, 1 Nr. 3 und Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte
„Abs. 3“ ersetzt.
34. In 8 174 Abs. 5 werden nach den Worten „als Soldat auf Zeit“ ein Komma
und die Worte „als berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf
Zeit des Zivilschutzkorps“ eingefügt.
35. In 8 175 Abs. 3. Satz 2 werden die Worte „163, 165 bis 167“ durch die Worte
‚165. 166“ ersetzt.
36. In $ 176 Abs. 1 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(8 127 Abs. 1 Nr. 2)“.
37. In 8 178 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten mit Dienstbezügen
oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf Versorgung nach 8 162 hat, ist
mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung
seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem
Unfallausgleich entspricht.“
38. 8 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld
oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze.
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zurückbleiben.“
b) Als Absatz 4 wird angefügt:
„(4) 8 178 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
39. Nach 8 180 wird folgender 8 180 a eingefügt:
„& 180a
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet
worden ist ($ 129 Abs. 3 Satz 2) durch Eintritt in den Ruhestand oder
durch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und Waisen
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des Ööffentlichen
Dienstes erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
2) Als Höchstgrenze gelten
'. für Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich Kinderzuschlägen ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten
Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten,
um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht. und den bei