b) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
‘, in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen
Angriff oder
2, außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätzlichen Angriff im Sinne
des 8 155 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.“
28. 8 162 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nebensatz „der nach den 88 44, 45 oder 46 entlassen
ist,“ durch den Nebensatz „dessen Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand geendet hat,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze
4 und 5.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „& 127“ durch die Worte „$& 127
Abs. 1“ ersetzt.
29. Die 88 163 und 167 werden gestrichen.
30. In & 168 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(88 164 bis 166)“.
31. In 8 171 Abs. 1 werden die Worte „S&$ 154 bis 168“ durch die Worte „S$ 154
bis 162, 164 bis 166 und 168“ ersetzt.
32.8 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit ihrer Zustimmung“ durch die Worte
„auf ihren Antrag“ ersetzt.
b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Der Antrag auf Zahlung der Abfindung ist spätestens innerhalb von
drei Monaten nach dem Tag der Entlassung schriftlich zu stellen.“
2) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
4) Als Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Für eine Beamtin, die aus einem Beamtenverhältnis entlassen wird,
das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist ($ 129 Abs. 3
Satz 2), gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, daß
1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen abgegolten ist,
die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit sie fünf Jahre übersteigt,
nicht als Dienstzeit berücksichtigt wird.“
2
2) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 6 bis 8.
) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung‘
„Unfallfürsorge (& 162) ist zu gewähren.“