Full text : 1968 (0012)

gen gewährt. 8 129 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
9) Als Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 dürfen nur
zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn
der öffentlich-rechtliche Dienstherr während dieser Zeit auf Grund dieses
Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung
Jeleistet hat.“
5) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9. In $ 135 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Das gilt auch“ die Worte
„für die Dienstanfängerzeit und“ eingefügt.

20.8 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „der Besoldungsordnung A“
die Worte „des Saarländischen Besoldungsgesetzes“ eingefügt.
9) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird gestrichen und das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.

21.In 8 144 Abs. 2 werden nach den Worten „S 180 Abs. 1 Nr. 2“ die Worte
„und des 8 180 a“ eingefügt.

22.8 152 erhält folgende Fassung:

‚8 152

Die 88 142 bis 151 gelten entsprechend für den Witwer oder den schuldlos
oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann
ainer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des
Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwerzeld,
 an die Stelle der Witwe der Witwer “

23. In 8 153 Abs. 2 werden die Worte „nach den 8$ 142 bis 151“ gestrichen.
24.8 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 erhält der Klammerzusatz die Fassung „($$ 160 bis 162)“.
5) In Nummer 5 erhält der Klammerzusatz die Fassung „($S$ 164 bis 166
und S 168)“

25.8 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Heilanstaltspflege“ die Worte „nach
S 157 Abs. 2“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird gestrichen

26. 8 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Als Mindestunfallruhegehalt werden fünfundsiebzig vom Hundert der
‚uhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 3
der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes gewährt.“


27.8 161 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
            
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