Full text : 1968 (0012)

A

13.8 127 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten,
so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe
 nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
 hätte erreichen können.“

14. Dem 8 129 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand
 treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird
ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
 fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute
Berufung nicht als Begründung eines Beamtenverhältnisses.“

15.8 130 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2, auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
 Unrechts für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.“

16. In 8 131 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „oder der früheren Wehrmacht,“
 die Worte „im Zivilschutzkorps“ und ein Komma eingefügt.

17.8 132 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst“ die Worte „oder
nichtberufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps“ eingefügt.
b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.sich in Kriegsgefangenschaft oder als nach $ 9a des Heimkehrergesetzes
 oder $ 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in
internierung oder in Gewahrsam befunden hat oder“

18. 8 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 dürfen
nur zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie — auch in Verbindung mit einer freiwilligen Weiterversicherung
— Zur Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs geführt haben.
 Das gleiche gilt, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr während
der Beschäftigungszeit Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der
Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen
 oder zu einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
 für Angehörige des öffentlichen Dienstes geleistet hat. Sind
für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so sind diese Zeiten nicht
ruhegehaltfähig, es sei denn, daß die Rentenversicherung keine Leistun-
            
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