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7.8 79 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder
eine Vortragstätigkeit des Beamten.“
8,8 82 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „oder eine ei na...ne vergüilung abzuführen
hat“ gestrichen.
b) Als Nummer 3 wird eingefügt:
„3. ob, inwieweit und an wen der Beamte eine Vergütung, die er nach
Nummer 2 oder die er für eine ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche
Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuführen hat,“
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3.8 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfundvierzig“ durch die Worte „im Durchschnitt
vierundvierzig“ ersetzt.
5) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmä-Bige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende
dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle
beschränkt. Wird er hierdurch erheblich mehr beansprucht,
so ist ihm entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten,
bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen innerhalb von sechs Monaten,
zu gewähren.“
3) In Absatz 3 wird das Wort „sechsundfünfzig“ durch das Wort „vierundfünfzig“
ersetzt.
10.8 94 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Tuberkulosehilfe wird nach 8 127 Abs. 1 bis 5 des Bundessozialhilfegesetzes
gewährt. Die Durchführung der Tuberkulosehilfe obliegt dem
Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen. Die hierdurch
antstehenden Auslagen werden vom Dienstherrn oder dem Träger der
Versorgungslast erstattet. Das Nähere regelt der Minister des Innern im
Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Forsten und dem
Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung.“
11.8 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
‚Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend
9) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
12. Dem $ 115 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend
den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein
neues Mitglied.“