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Gesetz Nr. 866
„Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen
Beamtengesetzes (SBG)“
Vom 3. Juli 1968
(Amtsbl. des Saarlandes S. 476)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Artikel 1
Das Saarländische Beamtengesetz (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) in
der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1968 (Amtsbl. S. 338) wird wie folgt
geändert:
1.8 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. des Rechnungshofes: der Präsident’des Rechnungshofes,“.
2.8 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Realschule“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
‚Die für Beamte im Vorbereitungsdienst jeweils geltenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden.“
3.In $ 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von den Voraussetzungen“ durch
die Worte „von der Voraussetzung“ ersetzt.
4.8 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird als Nummer 5 eingefügt:
‚9. in das Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn berufen wird, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder“
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:
„6. zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit oder zum berufsmäßigen
Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps
arnannt wird — die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen
Antrag — “
5.8 45 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Entlassung ist dem Beamten unter Angabe von Grund und Zeitpunkt
schriftlich bekanntzugeben.“
5. In 8& 62 Satz 1 wird nach dem Wort „Versorgung“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
‚soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“