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Gesetz Nr. 869
zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Vom 8. Juli 1968
(Amtsblatt des Saarlandes S. 430)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verxündet
wird:
Artike! 1
Die Sätze des Grundgehalts, der Stellenzulagen und des Ortszuschlags in den
Anlagen I und II des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes Nr. 857 vom 15. Mai 1968 (Amtsbl. S, 286) werden durch die Sätze in
den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ersetzt.
Artikel HH
Versorgungsbezüge nach $ 25 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und entsprechende
Versorgungsbezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit vom 1. Januar
1968 bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist,
werden wie folgt neu festgesetzt:
an die Stelle der Grundgehälter, des Ortszuschlags und der Stellenzulagen,
die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, treten die Grundgehälter,
der Ortszuschlag und die Stellenzulagen nach Artikel 1;
den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Grundgehälter und Zulagen,
die sich nicht aus einer Besoldungsordnung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
ergeben, werden mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach 88 20
Abs; 3 und 25 Nr. 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes um 4 v.H. er-1Ööht.
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Artikel Ill
Die sich aus diesem Gesetz im Rechnungsjahr 1968 ergebenden Mehrausgaben
sind überplanmäßig ohne Einsparungen bei anderen Ausgabebewilligungen zu
leisten.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft
Saarbrücken, den 8. Juli 1968
Der Ministerpräsident
Dr. Franz Josef Röder
Der Minister des Innern
Ludwig Schnur
Der Minister für Finanzen und Forsten
Helmut Bulte