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Vertrag
zwischen dem Saarland und der Evangelischen Kirche im Rheinland
über die Errichtung eines Lehrstuhls für evangelische Theologie
an der Universität des Saarlandes
Zwischen dem Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
wird folgender Vertrag geschlossen:
SS
An der Universität des Saarlandes besteht ein Lehrstuhl für evangelische
Theologie.
S 2
Auf diesen Lehrstuhl wird Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates
Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Preuß. GS
S. 107) nebst der durch das Schlußprotokoll zu diesem Vertrag hinzugefügten
Ergänzung entsprechend angewendet. Die zuständige kirchliche Behörde ist die
Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
S
3
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die von den Vertragspartnern
ausgefertigten Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Saarbrücken. den 30. November 1967
gez. Dr. Röder
Düsseldorf, den 5. Dezember 1967
gez. D. Dr. Beckmann
Zusatzprotokoll
Die vertragschließenden Teile sind sich über folgendes einig:
Die Universität des Saarlandes wird bei der Vorbereitung der Berufungsvorschläge
den Rat der Evangelisch-theologischen Fakultät in Mainz einholen.