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(2) Vordiplomprüfungsfächer sind:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
3. Statistische Methodenlehre,
4. Mathematik (die für die Wirtschaftswissenschaft wesentlichen Grundzüge),
5. Buchführung.
(3) Die Vordiplomprüfung umfaßt:
1. je zwei Aufsichtsarbeiten in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Fächern,
2. je eine Aufsichtsarbeit in den in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Fächern.
Die beiden in einem Fach angefertigten Aufsichtsarbeiten gelten als eine Prüfungsleistung.
{4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit zweieinhalb Stunden.
(5) Der Bewerber kann von der Prüfung in einzelnen Vorprüfungsfächern
befreit werden, soweit er an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule
gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht hat. Über die Befreiung entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsamts.
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Gestrecktes Prüfungsverfahren
(1) Durch Beschluß des Prüfungsamts kann gestattet werden, daß die einzelnen
Prüfungsleistungen nicht in einem Prüfungstermin erbracht werden (gestrecktes
Prüfungsverfahren).
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Bewerber gesondert zu den einzelnen Prüfungsleistungen
zugelassen werden. Die Vorschriften der 88 3 bis 11 gelten
sinngemäß mit der Maßgabe, daß
1. die Prüfungsgebühr nur für die einzelne Prüfungsleistung zu entrichten ist,
2. der Nachweis der Teilnahme an Übungen ($& 10 Abs. 1 Nr. 2) nur für
die Übung in dem Vordiplomprüfungsfach zu erbringen ist, das Gegenstand
der Prüfungsleistung ist.
(3) Die Beschlüsse des Prüfungsamts nach Abs. 1 sowie die Änderung oder
Aufhebung dieser Beschlüsse sind im Dienstblatt der Universität des Saarlandes
bekanntzumachen.
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Eraebnis
(1) Die Vordiplomprüfung ist bestanden, wenn keine Prüfungsleistung mit der
Note .manaelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.
(2) Nach bestandener Vordiplomprüfung wird dem Bewerber ein Vordiplom
ausgehändigt, das die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen enthält. Das
Vordiplom wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsamts unterzeichnet.
(3) Ist die Vordiplomprüfung nicht bestanden, so werden zureichende Prüfungsleistungen
auf die wiederholte Prüfung angerechnet.