Full text : 1967 (0011)

(2) Der Widerruf der Zulassung hat zur Folge, daß das anhängige Prüfungsverfahren
 als nicht durchgeführt gilt.

(3) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) Bis zur Entscheidung des Prüfungsamts kann der Vorsitzende des Prüfungsamts
 den Bewerber vorläufig von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.
 Absatz 3 Satz 1 gilt sinngemäß.

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3

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

{1) Das Prüfungsamt kann Prüfungsleistungen für ungültig erklären, wenn sich
der Bewerber bei ihrer Erbringung einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs
 schuldig gemacht hat.

(2) Wird eine Prüfungsleistung für ungültig erklärt, so kann das Prüfungsamt
die anhängige Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) $ 5 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

S

Ausschließung des Bewerbers

(1) Das Prüfungsamt kann den Bewerber von der Fortsetzung der Prüfung
ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären,
]. wenn sich der Bewerber eines groben Verstoßes gegen die Prüfungsdisziplin
 schuldig gemacht hat,
2. wenn der Bewerber eine Prüfungsleistung ohne zureichende Entschuldigung
nicht oder nicht fristgerecht erbringt.
(2) 8 5 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

S

Q

Bewertung von Prüfungasleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den zu ihrer Prüfung beruftenen
 Prüfern mit einer Note bewertet.
(2) Es werden folgende Noten erteilt:
ausgezeichnet
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
            
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