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b) weitere vom Fakultätsrat gewählte Prüfer für die Dauer von zwei Jahren,
sonstige Lehrkräfte der Universität des Saarlandes, die der Vorsitzende für
ein bestimmtes Prüfunasverfahren zu außerordentlichen Mitgliedern bestellt.
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(2) Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsamts wählen aus ihrer Mitte für
die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stelivertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsamts.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamts beruft die Prüfer der einzelnen Prüfungsleistungen.
Für die Schlußprüfung in einem Beifach ($& 14 Abs. 2) kann der
Bewerber den zu berufenden Prüfer ($ 8 Abs. 4 Satz 1, $ 23 Abs. 1 Satz 1)
aus den Mitgliedern des Prüfungsamts, die das Fach vertreten, wählen.
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Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einer Prüfung (Vordiplomprüfung oder Diplomprüfung)
ist schriftlich bei dem Prüfungsamt zu beantragen
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Prüfungsfragebogen,
2. der Nachweis der Erfüllung der in 8 10 oder & 16 genannten Voraussetzungen,
soweit nicht ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird.
(3) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsamts oder
seines Vorsitzenden abhängt ($ 4, 8 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 8 11 Abs. 5,
8 14 Abs. 5 Nr. 8, 8 15 Abs. 4, 8 16 Abs. 3 und 4, 8 19 Abs. 2, 8 24 Abs. 5),
ist diese Entscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.
(4) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamts.
Prüfungssprache
Das Prüfungsamt kann gestatten, daß sich der Bewerber bei der Erbringung
von Prüfungsleistungen einer anderen als der deutschen Sprache bedient.
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N
Widerruf der Zulassung
(1) Das Prüfungsamt kann die Zulassung widerrufen,
1. wenn sich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung
irrtümlich als gegeben angesehen worden sind,
2,
wenn der Bewerber im Zulassungsantrag vorsätzlich oder grobfahrlässig
falsche Angaben gemacht hat.