Full text : 1967 (0011)

IV. Bedürftigkeitsvoraussetzungen
1. Die Bedürftigkeit wird nach Teil C festgestellt.
2. Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nach Teil C Abschnitt
 II Nr. 5 ist, sofern der Antragsteller mit seinen Unterhaltsverpflichteten
 gleichzeitig zugewandert ist, zu berücksichtigen, daß diese in aller
Regel im fortgeschrittenen Alter eine berufliche Existenz erneut aufbauen,
einen Hausstand gründen und für ihr Alter vorsorgen müssen.

V. Förderungsdauer
Die Förderungsdauer bestimmt sich nach Teil D. Haben sich wegen der notwendigen
 Anpassung an die andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik
 Verzögerungen im Studium ergeben, kann der Förderungsausschuß
die Liste in Teil D Abschnitt II bis zu zwei Semestern überschreiten.

VI. Darlehensvergabe
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbetrag während der ersten
drei Semester ihres Studiums in der Bundesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift
 in Teil A Abschnitt 1il Nr. 1a findet erst ab dem 4. Studiensemester in
der Bundesrepublik Anwendung.

vi.
Zugewanderte Studenten, die aus der Förderung ausgeschlossen werden, sind
vom Förderungsausschuß der Otto-Benecke-Stiftung e. V. namhaft zu machen,
die sich um weitere Hilfen zur Eingliederung des Zugewanderten bemühen wird.

H. Liste der Hochschulen

Bundesmittel werden für die Förderung der Studenten an folgenden Hochschulen
 zur Verfügung gestellt:
). Universitäten:
1. Baden-Württemberg
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Rupprecht-Karl-Universität Heidelberg
Universität Konstanz
Eberhard-Karils-Universität Tübingen
2. Bayern
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Ludwig-Maximilians-Universität München
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
3. Berlin
Freie Universität Berlin
4. Hamburg
Universität Hamburg
            
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