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3.
Sofern ein zugewanderter Student nach den Bestimmungen über die Anfangsförderung
gefördert wird, kann die Förderung auch während der vorlesungsfreien
Zeit ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn er zur
Schließung von Wissenslücken, die sich aus dem bisherigen Bildungsgang
argeben, einer Erwerbstätigkeit nur in begrenztem Ausmaß nachgehen
kann, oder wenn er diese unter Würdigung seiner körperlichen Leistungsfähiakeit
während dieser Zeit nicht finden kann.
IIILL. Eignungsvoraussetzungen
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den zugewanderten Studenten
ermöglichen, sich an die andersartigen Studienbedingungen in der
Bundesrepublik anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzuschließen, um
dadurch die Befähigung zur Eingliederung in ein akademisches Berufsleben
in der Bundesrepublik zu erwerben. Daher wird die Eignung abweichend
von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen festgestellt.
Für die Förderung während der drei ersten Fachsemester in der Bundesrepublik
gilt als geeignet, wer als ordentlicher Student zum Studium zugelassen
ist. Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine sind
dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen. Eine Überprüfung der Eignung
ist vorzunehmen, wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungsschwierigkeiten
— berechtigte Zweifel ergeben, daß der Geförderte
sein Studium ernsthaft betreibt.
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine Eignungsprüfung
durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist,
ob der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben hat
und seine Leistungen erwarten lassen, daß er sein Studium erfolgreich
abschließen wird. Er kann dann gemäß A Ill 3 weitergefördert werden, Ist
diese Eignung nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung für zwei
weitere Semester unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die
spätere Förderung abhängig gemacht werden wird, bewilligt werden
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom Vorphysikum — gilt
als Eignungsfeststellung nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in
einem Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß
dies seine Ursache in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen
Studienbedingungen in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen
politischen Haft zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung
der Prüfung innerhalb der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt
werden.
Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student hat dem Förderungsausschuß
jeweils zu Semesterbeginn einen Bericht über den Verlauf des
Studiums im vorangegangenen Semester unter Beifügung der während des
Semesters erworbenen Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- Seminarscheine
vorzulegen. Ergeben diese Unterlagen Zweifel, ob das Studium
erfolgreich abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eignungsprüfung vorzunehmen.
Die Förderung ist jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu
Dewilligen.