Full text : 1967 (0011)

‘52

3.

Sofern ein zugewanderter Student nach den Bestimmungen über die Anfangsförderung
 gefördert wird, kann die Förderung auch während der vorlesungsfreien
 Zeit ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn er zur
Schließung von Wissenslücken, die sich aus dem bisherigen Bildungsgang
argeben, einer Erwerbstätigkeit nur in begrenztem Ausmaß nachgehen
kann, oder wenn er diese unter Würdigung seiner körperlichen Leistungsfähiakeit
 während dieser Zeit nicht finden kann.

IIILL. Eignungsvoraussetzungen

Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den zugewanderten Studenten
 ermöglichen, sich an die andersartigen Studienbedingungen in der
Bundesrepublik anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzuschließen, um
dadurch die Befähigung zur Eingliederung in ein akademisches Berufsleben
 in der Bundesrepublik zu erwerben. Daher wird die Eignung abweichend
 von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden
 Bestimmungen festgestellt.

Für die Förderung während der drei ersten Fachsemester in der Bundesrepublik
 gilt als geeignet, wer als ordentlicher Student zum Studium zugelassen
 ist. Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine sind
dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen. Eine Überprüfung der Eignung
 ist vorzunehmen, wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungsschwierigkeiten
 — berechtigte Zweifel ergeben, daß der Geförderte
sein Studium ernsthaft betreibt.

Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine Eignungsprüfung
 durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist,
ob der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben hat
und seine Leistungen erwarten lassen, daß er sein Studium erfolgreich
abschließen wird. Er kann dann gemäß A Ill 3 weitergefördert werden, Ist
diese Eignung nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung für zwei
weitere Semester unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die
spätere Förderung abhängig gemacht werden wird, bewilligt werden

Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom Vorphysikum — gilt
als Eignungsfeststellung nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in
einem Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß
dies seine Ursache in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen
Studienbedingungen in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen
 politischen Haft zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung
 der Prüfung innerhalb der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt
werden.

Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student hat dem Förderungsausschuß
 jeweils zu Semesterbeginn einen Bericht über den Verlauf des
Studiums im vorangegangenen Semester unter Beifügung der während des
Semesters erworbenen Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- Seminarscheine
 vorzulegen. Ergeben diese Unterlagen Zweifel, ob das Studium
erfolgreich abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eignungsprüfung vorzunehmen.
 Die Förderung ist jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu
Dewilligen.
            
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