Full text : 1967 (0011)

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c) bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häftlingen:
Heimkehrerbescheinigung;
Bescheinigung gem. $ 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes;
d) bei anerkannten Asylberechtigten:
ainen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis
nach dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 (RGBI. 1951 Il
5. 160) und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
‚om 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559):

einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Fremdenpa3,
der einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber als ausländischer
Flüchtling oder als Asyliberechtigter anerkannt worden ist:

einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als ausländischer Flüchtling;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als Asylberechtigter.

Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise nicht vorgelegt werden
 kann, prüft die Otto-Benecke-Stiftung e. V., Bonn, Georgstraße 25-27,
die Antragsberechtigung und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Ist die
Antragsberechtigung nicht eindeutig festzustellen, sind die erforderlichen
Angaben mit Unterlagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung
der Antragsberechtigung vorliegen, dem Bundesminister des Innern zur
Entscheidung vorzulegen.

Il. Umfang und Form der Förderung
1. Umfang und Form der Förderung richten sich, soweit nachstehend nichts
anderes bekannt ist, nach Teil A, Abschnitt Ill.

2. a) Studenten, die sich in den ersten drei Fachsemestern ihres im Bundesgebiet
 anrechnungsfähigen Studiums befinden, erhalten die Förderungsbeträge
 der Anfangsförderung.

5) Von Beginn des vierten im Bundesgebiet anrechnungsfähigen Fachsemesters
 an gelten die Vorschriften über die Hauptförderung entspreshend,
 jedoch ist die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte
Asviberechtigte nach G | 3 d ausgeschlossen.

Um die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann für die ersten drei
Monate der Förderung ein Pauschalbetrag von 290,— DM monatlich ohne
Prüfung der Bedürftigkeit bewilligt werden.

Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums nicht möglich ist, für
seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, kann die Förderung auch für
aine angemessene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden.

Zur Erleichterung der Studienaufnahme können einmalig eine Bekleidungsbeihilfe
 bis zu 300,— DM, die Immatrikulations- und Sozialgebühren bewilligt
 werden.
            
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