Full text : 1967 (0011)

bb

werkes kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht schon hierdurch die Unterlagen
 für die Förderungsstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen Studentenwerken
 dem Deutschen Studentenwerk zuzuleiten.

G. Sonderbestimmungen für zugewanderte Studenten

Il. Personenkreis

1.

Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonderbestimmungen gelten
die Studenten, die als deutsche Staatsangehörige oder Volksangehörige
ihren Wohnsitz in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungsgebieten
verlassen haben, aus Kriegsgefangenschaft, Internierung oder sonstigem
politischen Zwangsaufenthalt außerhalb der Bundesrepublik oder dem
Land Berlin kommen, oder Studenten, die in der Bundesrepublik nach 8 28
des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) als Asylberechtigte
 anerkannt sind.

2

Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist nur zulässig, wenn
sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach der Zuwanderung
beantragt wurde, es sei denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er
selbst nicht zu vertreten hat, ein Studium in seinem Studienfach an einer
wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik einschließlich des
Landes Berlin innerhalb dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis
ist erbracht, sofern die Voraussetzung der Nr. 2 erfüllt ist, wenn eine der
folgenden Bescheinigungen vorgeleat wird:

3

a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost):
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens übe:
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz;
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und zwar der Ausweis €
{für Sowjetzonenflüchtlinge), der Ausweis A oder B (für Heimatvertriebene
 oder Vertriebene), wenn diese einen Vermerk enthalten, daß der
Inhaber Rechte als Sowjetzonenflüchtling geltend machen kann:
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otito-Benecke-Stiftung
8. V., Bonn, Georgstraße 25-27, über die erfolgte Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
 nach dem NAG, sofern diese nicht älter als 6 Monate
ist; die Förderung kann über ein Semester hinaus nur fortgesetzt werden.
 wenn die Aufenthaltserlaubnis auch erteilt worden ist:

3) bei Spätaussiedlern:

Registrierschein für Durchgangsstellen für Aussiedler;
Bescheinigung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung
im Grenzdurchgangslager Friedland;
Ausweis A oder B nach dem Bundesvertriebenengesetz mit einem Zuwanderungsdatum
 nach dem 31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrvermerk
 enthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte nach dem
Bundesvertriebenengesetz nicht geltend machen kann;
            
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