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denn, daß die Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen möglich
ist.
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Die Aufrechnung gegenüber den Darlehensforderungen samt Nebenansprüchen
ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des Bundesministers des
Innern und der Kultusminister der Länder zentral alle nach diesen Bewil-‚igungsbedingungen
gewährten Darlehen ein. Ihm obliegt die Festsetzung
des endgültigen Rückzahlungstermins, die Einräumung der Stundung sowie
bei Zustimmung des Bundesministers des Innern Niederschlagung der
Dariehensforderung. Gerichtsstand für alle aus den Darlehensverträgen
antstehenden Streitigkeiten ist Bonn.
10. Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer
a) auch nur mit einem Teil einer Rate über 4 Wochen in Rückstand gerät:
maßgebend für die Zahlung ist der Tag des Eingangs,
5) strafweise von allen Hochschulen der Bundesrepublik vom Studium
ausgeschlossen wird.
c) die Förderunasmittel nicht zu Studienzwecken verwendet,
d) das Studium länger als zwei Jahre ohne schwerwiegenden Grund
unterbricht.
a) eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem Deutschen Studentenwerk
oder seinem Beauftragten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt.
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über das
Vermögen des Dariehensnehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet wird.
11. Ab Fälligkeit nach Nr. 10 werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent erhoben.
12. Bereits vergebene Pflichtdarlehen — auch solche aus vergleichbaren Studienförderungen
— werden auf den Darlehensbetrag nach A Ill 1 angerechnet.
Für die Studenten, die sich bereits am 1. April 1964 in der Hauptförderung
befunden haben, bleibt der Darlehensbetrag auf 1500,— begrenzt.
F. Weitere Aufgaben des Deutschen Studentenwerkes
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bundesministers des
Innern und der Kultusminister der Länder um eine zentrale Auswertung der
Förderungserfahrung und Koordinierung der Förderungsarbeit bemüht.
Hierzu macht es insbesondere gemeinsame Entscheidungen des Bundesministers
des Innern und der Kultusminister der Länder zur einheitlichen
Auslegung der Bewilligungsbedingungen/Richtlinien in seinen Mitteilungen
bekannt, erarbeitet die einheitlich zu verwendenden Formulare für die Förderung,
sammelt statistische Unterlagen hierfür und wertet sie aus.
Den Studentenwerken steht für die Berechnung der Förderungsbeträge, für
die Erteilung von Bescheiden, für die Herstellung der Überweisungsträger
und Abrechnunasbelege die Lochkartenabteilung des Deutschen Studenten-)