d) zur Deckung der Studienkosten, wenn ein Student oder sein Unterhaltsverpflichteter
Vermögen besitzt oder ansammelt, das im Augenblick zur
Deckung der Studienkosten noch nicht herangezogen werden kann;
für ein zweites Studium, das der Förderungsausschuß als nützlich anerkennt;
f)
zur Promotion auf Empfehlung des für die Dissertation zuständigen
Hochschullehrers.
3
Während der Zeit der Hauptförderung können ferner geeigneten Studenten
gegen Bürgschaft Dariehen bis zur Höhe des Förderungsmeßbetrages gegeben
werden anstelle des Beitrages zum Studium, der den Unterhaltsverpflichteten
zugemutet wird. Das Darlehen vermindert sich um den Betrag,
um den das nach Nr. C Ill 5 anzurechnende Einkommen der Unterhaltsverpflichteten
den Förderungsmeßbetrag übersteigt.
Die Darlehen dürfen nicht für studienfremde Zwecke verwendet werden.
Sie sollen — mit Ausnahme der Darlehen nach E | 3 — den Gesamtbetrag
von 6000,— DM nicht übersteigen.
IH. Verfahren
Im Förderungsantrag verpflichtet sich der Student zur Rückzahlung der
Förderungsbeträge, die ihm nach diesen Bewilligungsbedingungen als
Darlehen gewährt werden.
Das örtliche Studentenwerk übersendet dem Deutschen Studentenwerk eine
Mitteilung über die Aufnahme eines Studenten in die Förderung und setzt
darin einen vorläufigen Stichtag für die im Zusammenhang mit der Darlehensförderung
geltenden Fristen fest. Dieser liegt im Halbjahr nach dem
voraussichtlichen Studienende, spätestens jedoch 4 Semester nach Erreichen
der Höchstförderungsdauer.
Das örtliche Studentenwerk führt eine Darlehensabrechnung und übersendet
diese nach Beendigung des Studiums mit einem Vermerk über das
Studieneragebnis dem Deutschen Studentenwerk.
Die Studiendariehen werden zinslos und mit Ausnahme GCer Darlehen nach
E 1 3 ohne Bürgschaft gewährt.
Für den Einzug der Darlehen und die damit vorher und nachher verbundenen
Arbeiten zahlt der Darlehensnehmer einen Unkostenbeitrag in Höhe
von 3 Prozent der gesamten zurückzuzahlenden Darlehenssumme. Er wird
nach Beendigung der Förderung dem Darlehensbetrag zugeschlagen.
Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltes des Darlehensschuldners,
Mahn- und Gerichtskosten sind hiermit nicht abgegolten; sie werden gesondert
erhoben.
5.
Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 50,— DM. Die erste Rate ist
drei Jahre nach Studienende fällig. Frühere Rückzahlungen sind jederzeit
in jeder Höhe möglich.
/. \st der Darlehensnehmer bei Fälligkeit des Darlehens verstorben, wird
gegenüber den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, es sei