Full text : 1967 (0011)

c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
 oder der Erwerbstätigkeit bestimmt sind,

d) eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antragsteller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten
 allein oder mit Angehörigen bewohnen,

a) von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten

Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn diese
 für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde.

D. Förderungsdauer

|. Zuständigkeit
Maßgebend für die Dauer der Förderung ist die in der Prüfungsordnung für das
jeweilige Fach vorgesehene Studienzeit. Falls erforderlich, kann die Hochschule
generell eine längere Förderungsdauer, jedoch nicht über die Werte der folgenden
 Liste hinaus, festsetzen. Will die Hochschule die Werte dieser Liste
überschreiten, so ist dazu die Zustimmung des Kultusministers erforderlich,
der seinerseits eine Abstimmung mit dem Bundesminister des Innern herbeiführt.

Buchstabe A Ill 3b dieser Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt

Il. Höchstförderungsdauer

Studienfach
höheres Lehramt
Gewerbelehramt
Handelslehramt
Kath. Theologie
Evang. Theologie
Medizin
Veterinärmedizin
Zahnmedizin
Pharmazie
Lebensmittelchemie
Rechtswissenschaft
Volkswirtschaft
Betriebswirtschaft
Sozialwissenschaften
Geisteswissenschaftliche Fächer
Psychologie
Mathematik
Physik
Metallphysik
Chemie
Meteorologie
Ozeanographie
Limnologie
Geophysik

Anzahl der Fachsemesteı
einschl. der Prüfungszeit

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3

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