Full text : 1967 (0011)

ij) Reisekostenvergütung nach $ 3 Ziffer 13 und 16 EStG, $ 4 Ziffer 2 und 3
LStDV,

k) Umzugskosten nach 8 3 Ziffer 13 und 16 EStG, & 4 Ziffer 2 und 3 LStDV,
1) Auslagenersatz nach $ 3 Ziffer 50 EStG, $ 4 Ziffer 4 LStDV,
m) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbeihilfen, Beköstigungszuschüsse
 usw. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
 usw. nach 8 3 Ziffer 4a bis c EStG, 8 6 Ziffer 3a bis c LStDV.

n) Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung, Fehlgeidentschädigung
 und Werkzeuggeld gemäß Abschnitt 2 Abs. (2) der Lohnsteuerrichtlinien
 1966.

o) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
p) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer,
soweit sie nach 8 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes
vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 585) steuerfrei und nicht vermögenswirksam
 angelegte Arbeitslohnteile im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind.

A

Von dem nach Ziffer 1—3 errechneten Betrag sind abzusetzen: Gezahlte
Einkommenssteuer (Lohnsteuer), Kirchensteuer, Vermögenssteuer, sowie
die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil)
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Altersversorgung (abzüglich
etwaiger vom Arbeitgeber gezahlter Pflichtbeiträge) und Krankenversicherung.
 Außergewöhnliche Belastungen gem. $$ 33 und 33a Abs. 3ff EStG
sind abzusetzen, wenn diese vom Finanzamt anerkannt worden sind (Arbeitnehmer)
 oder voraussichtlich anerkannt werden. Sonstige Freibeträge
des EStG sind nicht abzusetzen.

V. Heranziehung des Vermögens des Antragstellers
und seiner Unterhaltsverpflichteten

Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeßbetrages insoweit heranzuziehen,
 als seine Verwertung (Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar
 ist.
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die Gesamtzeit der Ausbildung
 entsprechend Teil D anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder
zu berücksichtigen, für deren Ausbildung der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen
 hat.
Nicht zumutbar ist die Verwertung:

3

a) eines Vermögens, das aus Öffentlichen Mitteln zur Schaffung einer wirtschaftlichen
 Existenz oder zur Einrichtung eines Hausstandes gewährt
wird, sowie Entschädigung aufgrund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
 (KsEG), Eingliederungsbeihilfe nach den 8 9a und 9b
des Häftlingshilfegesetzes (HHG), Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
 (BEG), sofern diese nicht wegen eines Schadens in der
Ausbildung gewährt werden. Übergangshilfe nach 8 12 Abs. 2 und 5
und 8& 13 des Soldatenversoragungsgesetzes (SVG),

5) des Hausrats.
            
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