Full text : 1967 (0011)

genannten Ausbildungsstätten studiert, keine Förderung erhält, so wird
dieses als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten angesehen, für das
ihm ein Freibetrag von 2 640,— DM belassen wird, sofern das für den Antragsteller
 günstiger ist.

IV. Berechnung des für die Förderung maßgeblichen Einkommens
” Für das Einkommen ist auszugehen vom Gesamtbetrag der Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
 Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger
 Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und
sonstigen Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten.
 Die mit den Einkünften verbundenen Aufwendungen (Betriebsausgaben
 und Werbungskosten) sind also bereits abgezogen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
a) Die nach 88 7b, 7€e und 54 EStG, nach 88 75—79, 81, 82, 82 a, 82 c—82f
der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung sowie nach 8 14 des
Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 abgesetzten Beträge, soweit
sie die nach 8 7 des EStG zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen.
 Außerdem sind der nach $ 13 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag
sowie die Veräußerungsgewinne im Sinne der 88 14, 16, 17 und 18 Abs. 3
EStG hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei sind:

b) alle steuerlich nicht erfaßten Einnahmen, soweit im folgenden nichts anderes
 bestimmt ist.

3

Ungeachtet der Bestimmungen über die Heranziehung des Vermögens
{Abschn. C V dieser Bewilligungsbedingungen) bleiben unberücksichtigt
einmalige Vermögensanfälle wie Erbschaften und Schenkungen sowie die
nachstehenden Leistungen:

a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) oder ein entsprechender Betrag,
wenn die Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise ruht,
b) ein Unterhaltsbeitrag nach & 13 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
c) der Ersatz von Kosten nach $ 13 Abs. 4 und ferner die Pflegezulage
nach 8 35 des Bundesversorqgqunasgesetzes.

d) das Pflegegeld nach & 558 c und die Leistungen nach 8 195 a der Reichsversicherungsordnung,


e) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß 8 28 Berlinhilfegesetz 1964,
f) Stipendien des Senators für Wissenschaft und Kunst in Berlin an Studenten
 der Berliner Hochschulen, die ihren Studienplatz vorübergehend
westdeutschen Studenten zur Verfügung stellen.
g) Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für Angehörige der Bundeswehr,
 des Bundesgrenzschutzes usw. nach $& 3 Ziffer 4 Buchstabe d
EStG, 8& 6 Ziffer 3 Buchstabe d LStDV,
h) Aufwandsentschädigung nach $& 3 Ziffer 12 EStG, 8 4 Ziffer 1 und 3
LStDV.
            
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