vorschußweise bewilligten Förderungsbetrages einschließlich der Darlehen.
Liegt der Betrag der monatlichen Ausbildungsbeihilfe bzw. Erziehungsbeihilfe
unter dem Förderungsbetrag nach dem Honnefer Modell, so kann der
Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als
Zulage zur Ausbildungsbeihilfe bzw. Erziehungsbeihilfe gewährt werden.
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu
berücksichtigen. Besondere Belastungen können z. B. angenommen werden
bei Waisen oder bei einem verheirateten Studenten mit Kindern, dessen
Ehefrau eine berufliche Tätigkeit nicht möglich ist.
Hl. Zumutbare Leistungen der Unterhaltsverpflichteten
1. Von dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach den 88 1601, 1608 und 1360
BGB wird ein Beitrag zur Deckung des Förderungsbedarfs vorausgesetzt,
wenn ihr Einkommen die nachstehenden Beträge übersteigt. Die Dauer und
das Ausmaß dieses Beitrages richten sich jedoch nicht nach den Bestimmungen
des BGB über die Unterhaltspflicht; ob die Unterhaltsverpflichteten
wirklich einen Beitrag leisten, ist unerheblich. In Härtefällen kann der Förderungsausschuß
eine andere Entscheidung treffen; dabei ist ein strenger
Maßstab anzulegen.
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge
für die Eltern des Studenten 8 400,— DM
Haben beide Eltern ein Arbeitseinkommen, erhöht sich der Freibetrag um
das Einkommen des zweiten Ehegatten, doch nur bis zu einer Grenze von
1 320,— DM
für den alleinstehenden Unterhaltsverpflichteten bzw. den Ehegatten des
Studenten 5 400,—- DM
für jedes unversorgte Kind des Unterhaltsverpflichteten, nicht eingerechnet
die Kinder, die an den wissenschaftlichen Hochschulen sowie an denjenigen
sonstigen Hochschulen und Schulen studieren, an denen eine diesen
Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt ist 2 640,— DM
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein unversorgtes Kind ist
jedoch um dessen etwaiges Einkommen einschließlich einer ihm zur Förderung
seiner Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Freibetrag
für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht jedoch mindestens der Eigenleistung,
die dem Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung dieser
Beihilfe bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller es geltend
macht.
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu
aerücksichtigen.
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist zu 50 Prozent als
zumutbare Eigenleistung des Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf
den Förderungsbetrag seiner Kinder anzurechnen, die an den wissenschaftlichen
Hochschulen, sonstigen Hochschulen und Schulen studieren, an denen
eine diesen Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt ist.
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Geschwister, das an einer der