Full text : 1967 (0011)

vorgenommen werden, wenn der Förderungsausschuß sie — insbesondere
bei langandauernden Studien oder bei Auslandsstudien — für notwendig
hält.

C. Bedürftigkeitsvoraussetzungen

1. Höhe des monatlichen Förderungsbetrages
1. Ein Student kann soweit gefördert werden, als ihm Mittel in Höhe des Förderungsmeßbetrages
 nicht zur Verfügung stehen,
Der Betrag, der dabei den Unterhaltsverpflichteten zugemutet wird, ist
nach Abschnitt Ill zu berechnen.

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Die Förderungsbeträge sind auf volle DM auf- bzw. abzurunden. Förderungsbeträge
 von weniger als 10.— DM im Monat werden nicht vergeben.
Während der Hauptförderung wird bei einem Auslandsstudium oder einem
in der Prüfungsordnung vorgesehenen kurzfristigen Auslandsaufenthalt der
Förderungsmeßbetrag um einen Auslandszuschlag erhöht. Dieser Zuschlag
wird als Stipendium vergeben. Er wird für die einzelnen Hochschulstädte
vom Bundesminister des Innern festgesetzt und vom Deutschen Studentenwerk
 den örtlichen Förderungseinrichtungen mitgeteilt. Außerdem werden
dem Studenten die nachgewiesenen Studiengebühren im Ausland erstattet;
 soweit sie jedoch den Betrag von monatlich 100,— DM übersteigen nur
dann, wenn der Hauptförderungsausschuß vor Aufnahme des Studiums zugestimmt
 hat.

Il. Eigene Leistungen des Studenten
‘. Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unterliegenden Einnahmen
werden auf die Förderung angerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag
von 1 500,— DM im Jahr übersteigen. Während der Anfangsförderung bleibt
jedoch von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis
zu 1500,— DM außer Betracht; dies gilt nicht nach einer Förderung nach
A Ill 43a.

In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungsbeihilfen, die dem Studenten
aus Öffentlichen Mitteln oder von Förderungswerken gewährt werden, die
hierfür öffentliche Mittel erhalten.

3. Gebührenerlaß und Freitisch bleiben außer Betracht.
Diejenigen Studenten, die berechtigt sind, eine auf Gesetz — ausgenommen
 Bundessozialhilfegesetz — beruhende Ausbildungsbeihilfe oder Rente
 zu beantragen, z. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, werden nach
vorliegenden Bestimmungen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag bei
dem hierfür zuständigen Amt stellen. Entsprechendes gilt, wenn nicht der
Student, sondern seine Unterhaltsverpflichteten antragsberechtigt sind. Der
Student bzw. seine Unterhaltsverpflichteten haben in diesem Fall das Einverständnis
 zu erklären, daß eine nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe
bzw. Erziehungsbeihilfe dem Deutschen Studentenwerk erstattet wird, und
zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum und für den gleichen
Zweck ihm nach den vorliegenden Besonderen Bewilligungsbedingungen
            
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