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den Kalenderhalbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die einmal ausgesprochene
Aufnahme in die Anfangs- oder Hauptförderung sowie auf
die Höhe der Förderungsbeträge für das laufende Kalenderjahr keinen
Einfluß. Jedoch erfolgt die Änderung des Förderungsbetrages gemäß
A Ill 1b bereits mit Wirkung vom neuen Kalenderhalbiahr.
op) Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hochschule fordert die
Förderungsakte des Studenten beim Studentenwerk der vorher besuchten
Hochschule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge bis
zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres weiter aus, übergibt die
Förderungsakte vollzählig, bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die
gewährte Förderung auf.
c) Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschulwechsel gilt die Antragsfrist
wie für Aufnahmeanträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten Hochschule die Förderungswürdigkeit
nicht zuerkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6.
B. Eignungsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungsfeststellung im Rahmen
der folgenden Bestimmungen ist die Hochschule zuständig.
N. Anfangsförderung
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt als geeignet für die Anfangsförderung,
es sei denn, daß die Voraussetzungen für ein erfolgreiches
Studium in der gewählten Fachrichtung nach Überzeugung des Förderungsausschusses
nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist der Antragsteller zu
hören.
Il. Hauptförderung
Der Aufnahme in die Hauptförderung geht eine Eignungsprüfung voraus,
Sie wird durch Hochschullehrer vorgenommen. Zwischenexamen sind der
Eignungsprüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die Entscheidung
des Ausschusses sind in der Förderungsakte niederzulegen.
Es sind nur die Studenten in die Hauptförderung aufzunehmen, an deren
Eignung kein Zweifel besteht. Die Eignungsfeststellung gilt für die Zeit der
Hauptförderung.
IV. Eignungsüberprüfung
1. Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine, die während
des Studiums erworben werden, sind dem Förderungsausschuß laufend
vorzulegen; ihm ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der Abschlußprüfung
mitzuteilen.
Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, wenn sich Zweifel an der
Eignung des Studenten ergeben. Darüber hinaus kann die Überprüfung