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Neuberechnung des Förderungsbetrages für den laufenden Bewilligungszeitraum
ist jedoch nur vorzunehmen, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens
des Studenten und seiner Unterhaltsverpflichteten sich
um mehr als 1 200,— DM ändert.
3
Antragsbearbeitung und Bewilligung
a) Die Förderungsausschüsse entscheiden unter Berücksichtigung der Eignung
und Bedürftigkeit des Studenten über seine Aufnahme in die Förderung
und ihre Weitergewährung. Sie bewilligen nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel und unter dem Vorbehalt, daß sich die richtliniengemäßen
Förderungsvoraussetzungen beim Antragsteller und seinen
Unterhaltsverpflichteten nicht ändern, den Förderungsbetrag für ein Kalenderjahr.
Der Antragsteller erhält hierüber schriftlich Bescheid,
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der Förderungsausschüsse
vor. Es führt die Förderungsakten und prüft nach Maßgabe des Teiles
C, in welchem Umfang der Antragsteller einer wirtschaftlichen Hilfe
bedarf. Es übernimmt den Zahlungsverkehr und prüft, ob der geförderte
Student auch im 2. Halbjahr des Bewilligungszeitraumes immatrikuliert
ist.
A. Zahlungsweise
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne Aufgliederung der
Stipendien und Pflichtdarlehen monatlich im voraus überweisen.
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Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge
a) Jeder überzahilte Förderungsbetrag ist zurückzufordern oder zu verrechnen,
es sei denn, daß den Antragsteller oder seine Unterhaltsverpflichteten
kein Verschulden trifft und die Rückforderung oder Verrechnung
eine Härte bedeuten würde.
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Die Gründe, warum der überzahlte Förderungsbetrag nicht zurückgefordert
oder verrechnet wurde, sind aktenkundig zu machen.
6. Wiederholung des Aufnahmeantrages
a) Ist der Antrag ganz oder teilweise wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt
worden, so kann er ohne Rücksicht auf die Ausschlußfrist nach
A IV 2a erneuert werden, sobald der Antragsteller nachweist, daß sich
seine wirtschaftliche Lage oder die seiner Unterhaltsverpflichteten verschlechtert
hat.
b) Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student nicht die vorausgesetzte
Eignung nachgewiesen hat, so kann der Antrag in der Anfangsund
Hauptförderung jeweils nur einmal, und zwar frühestens nach einem
Semester, erneuert werden.
P
Hochschulwechsel
a) Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des Studenten die nunmehr
zuständige Hochschule die Förderung nach Abschluß des laufen-