Full text : 1967 (0011)

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Il. Umfang und Form der Förderung:
1. Förderungsmeßbetrag
a) Dem Studenten sollen während der Förderung Mittel in Höhe von 290,—
DM im Monat zur Verfügung stehen.

5) Für Studierende, die während der Vorlesungszeit bei ihren Eltern wohnen,
 ist der Förderungsbetrag um 30,— DM im Monat herabzusetzen.
Die Kürzung entfällt, wenn dem Studenten monatlich Fahrtkosten entstehen,
 die den Betrag von 50,— DM übersteigen.

2). Die Höhe des Förderungsbetrages wird nach Teil C berechnet. Er wird
in den ersten beiden Studiensemestern als Stipendium, von da ab zu
drei Fünfteln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als Pflichtdarlehen
vergeben, bis ein Darlehensbetrag von 2 500,— DM erreicht ist. Danach
wird die Förderung als Stipendium gewährt, soweit diese Richtlinien
nicht Zusatz- und Bürgschaftsdarlehen vorsehen. Das Pflichtdarlehen
wird um den 1500 DM übersteigenden Betrag gekürzt, wenn der Geförderte
 nachweist, daß er die Abschlußprüfung bestanden oder es
nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden
 hat.

2. Anfangsförderung
Die Förderung wird in den ersten drei Fachsemestern während der Voriesungsmonate
 gewährt; außerdem während je eines vorlesungsfreien Monats
nach dem zweiten und dritten Semester. Die Förderung wird auch für die
Monate eines Pflichtpraktikums gewährt, das nach der Prüfungsordnung
im Laufe des Studiums abgeleistet werden soll.

3. Hauptförderung
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die Förderung auch
während der vorlesungsfreien Zeit gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung
 berechtigenden Abschlußexamen; spätestens mit der in
Teil D bestimmten Höchstförderungsdauer, mit Ausnahme der in E | geregelten
 Fälle.

4.

Sonderbestimmungen bei Vorexamen

9)

Die Förderung ist auf die Dauer von zwei Semestern, von denen eins
anrechnungsfähig sein soll, auch für ein Auslandsstudium zu gewähren,
wenn dieses von einem der Lehrstuhlinhaber der Studienrichtung des
Studenten befürwortet wird. Der Förderungsausschuß kann dann im
Einzelfall die generell festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein Semester
 verlängern. Ein Auslandsstudium kann darüber hinaus nach Anhörung
 eines Lehrstuhlinhabers des Studenten unter Anrechnung auf
die Höchstförderungsdauer bis zu zwei weiteren Semestern gefördert
werden, wenn diese für das Studium des Antragstellers von besonderer
Bedeutung sind.

a) Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Studiensemesters in der
Prüfungsordnung vorgesehen, so kann Förderung auch in der vorle-
            
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