Full text : 1967 (0011)

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Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt der
Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft.

Saarbrücken, den 5. Juni 1967

Der Rektor
Professor Dr. Krings

Richtlinien für die Förderung von Studenten
an der Universität des Saarlandes

A. Ailgemeines

1. Zweck:
Die öffentlichen Mittel, die nach diesen Bestimmungen an Studenten der Universität
 des Saarlandes vergeben werden, sind für die Verwirklichung des
Honnefer Modells einer hochschulgerechten Studienförderung bestimmt. Es
soll hiermit eine Auslese von Begabten unter den Studenten gefördert werden,
die einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. Die Förderung besteht zum Teil aus
Stipendien, zum Teil aus langfristigen, zinsiosen Darlehen. Durch die Darlehensaufnahme
 soll sich der förderungswürdige Student in zumutbaren Grenzen
 an den Kosten und dem Risiko seines Studiums beteiligen. Die Förderung
wird ohne Rechtsanspruch gewährt.

I. Personenkreis:
1. Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich gleichgestellte Studenten
 gefördert werden, soweit sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen und
das 40. Lebensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet haben.
Ferner können zugewanderte Studenten nach Maßgabe des Teiles G gefördert
 werden

Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt oder erwarten läßt;
dabei sind die charakterliche Reife des Studenten, seine fachliche Leistung
und sein Verständnis für die Umwelt zu berücksichtigen. Die Eignung wird
nach Teil B festgestellt.

Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Student, der in zumutbaren Grenzen
weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines
Studiums aufzubringen vermag.
Eine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene Hochschulausbildung
schließt — abgesehen von den in A Ill 5b genannten Fällen — die Förderung
 aus, wenn diese Ausbildung einer Hochschulausbildung in der
Bundesrepublik mindestens gleichwertig ist.
Die vorangehende Förderung an einer anderen als einer in Teil H genannten
 Hochschule oder Schule steht der Förderung nicht entgegen.

gg
            
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