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2. die Lehr- und Studieneinrichtungen der Universität nach Maßgabe der von
dem zuständigen Organ der Universität hierfür erlassenen Vorschriften insoweit
zu benutzen, als dies zur erfolgreichen Teilnahme an den in Nr. 1
genannten Lehrveranstaltungen erforderlich ist.
(2) Der Gasthörer ist verpflichtet, die Lehrveranstaltungen, an denen er teilnimmt,
durch Eintragung in den Gasthörerschein zu belegen. $ 16 Abs. 2 der
Immatrikulationsordnung gilt sinngemäß.
(3) Der Gasthörer ist verpflichtet, die akademische Disziplin zu achten und
den Anordnungen der zuständigen Organe und Behörden der Universität Folge
zu leisten.
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Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1. sie nach 8 1 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen war,
2, der Gasthörer die Zulassung durch falsche Angaben erreicht hat,
3. der Gasthörer die ihm nach & 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Verpflichtungen
nicht erfüllt.
(2) 8 13 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung gilt sinngemäß.
Verfahrensbestimmungen
(1) Über Rechtsbehelfe gegen die aufgrund dieser Ordnung ergehenden Verwaltungsakte
entscheidet der Rektor nach Anhörung des Immatrikulationsausschusses.
(2) Die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen allgemeinen
erläßt der Rektor nach Anhörung des immatrikulationsausschusses.
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Gebühren und Beiträge
(1) Es werden eine Grundgebühr und eine Zusatzgebühr pro Wochenstunde
der belegten Lehrveranstaltungen sowie ein Beitrag für die allgemeine Unfallund
Haftpflichtversicherung erhoben. Die Höhe der Gebühren wird in einer
besonderen Ordnung geregelt.
{2) Die Gebühren und Beiträge bleiben verfallen, auch wenn die Zulassung
widerrufen wird.
(3) Der Rektor kann
1. die Gebühren ganz oder teilweise eriassen oder stunden,
2. im Falle des Absatzes 2 die volle oder teilweise Rückerstattung von Gebühren
genehmigen.