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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Studierender ohne akademisches Bürgerrecht (Gasthörer) kann auf
seinen Antrag jeweils für die Dauer eines Semesters zugelassen werden, wer
aufgrund seiner Vorbildung in der Lage ist, an einzelnen Lehrveranstaltungen
in der Universität mit Verständnis teilzunehmen. 8 3 Abs. 1, $ 4 Abs. 1 und
Ss 5 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Dozenten, an deren Lehrveranstaltungen
der Bewerber teilnehmen will, Die Zustimmung kann für bestimmte
Arten von Lehrveranstaltungen durch eine allgemeine Bestimmung der zuständigen
Fakultät ersetzt werden.
3) Die Zulassung bedarf ferner der Zustimmung der zuständigen Fakultät,
. soweit für das Studium in der Studienrichtung, der eine vom Bewerber
gewählte Lehrveranstaltung zuzurechnen ist, eine Zulassungsbeschränkung
nach 8 6 der Immatrikulationsordnung besteht.
2. wenn die Immatrikulation des Bewerbers nach $ 5 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung
verweigert werden könnte.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Rektor.
5) Für die Zulassung werden Gebühren und Beiträge erhoben (8 6).
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung ist schriftlich bei dem Universitätssekretariat zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personalfragebogen,
2. ein Paßbild,
3. Nachweise über Schulbildung, Sprachkenntnisse und frühere Studien des
Bewerbers im Original oder in beglaubigter Abschrift,
4. der Nachweis der Erfüllung der in &$ 1 Abs. 5 genannten Zulassungsvoraussetzung.
(2) $ 7 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 der Immatrikulationsordnung gelten
sinngemäß.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Bewerber einen Gasthörerschein.
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Rechte und Pflichten des Gasthörers
(1) Der Gasthörer ist berechtigt,
1. an den Lehrveranstaltungen, zu denen er zugelassen ist, teilzunehmen,