154
Änderung
der Dienstordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter,
Lektoren und die sonstigen Lehrkräfte
vom 2. Juni 1967
Die Universität hat gem. $& 29 Abs. 4 des Universitätsgesetzes in deı Fassung
vom 4. März 1964 (Amtsblatt S. 229) die folgende Änderung der Dienstordnung
für die wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektoren und die sonstigen Lehrkräfte
erlassen, die nach Zustimmung des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung
hiermit verkündet wird:
S
Die Dienstordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektoren und die
sonstigen Lehrkräfte vom 23. Juli 1964 (Dienstblatt S. 47) wird wie folgt geändert:
8 7 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann, abgesehen von der Regelbeförderung
(Artikel Ill des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1965 — Amtsblatt
S. 1057), ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 des Saarländischen Besoldungsgesetzes
nur verliehen werden, wenn er den Doktorgrad seines
oder eines nahe verwandten Faches besitzt oder die zweite Staatsprüfung
abgelegt hat “
2. 8 12 erhält folgenden Satz 4:
„Für Lektoren und Lehrer nichtwissenschaftlicher Fächer, die zu Beamten
ernannt sind (& 2 Absatz 2), gilt 8 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“
Saarbrücken, den 2. Juni 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings
Ordnung
der Rechtsstellung der Studierenden ohne akademisches Bürgerrecht
(Gasthörerordnung) der Universität des Saarlandes
vom 5. Juni 1967
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8 37 des Universitätsgesetzes in der
Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) folgende Ordnung der Rechtsstellung
der Studierenden ohne akademisches Bürgerrecht (Gasthörerordnung)
erlassen, die nach Zustimmung des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung
hiermit verkündet wird: