3. der Schüler der ihm nach $& 3 Abs. 2 obliegenden Belegpflicht nicht nachkommt,
4. der Schüler die ihm nach $& 3 Abs. 3 obliegenden Pflichten grob verletzt,
5. der Schüler sich nicht ordnungsgemäß nach 8 4 Abs. 1 zurückmeldet oder
nach 8 5 abmeldet.
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Gebühr und Beiträge
Von den Schülern am Dolmetscher-Institut werden für jedes Semester eine
Gebühr und Sozialbeiträge erhoben. Die Höhe der Gebühr und der Beiträge
regelt eine besondere Ordnung.
SB
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Ersten des Monats, der auf die Verkündung im Dienstblatt
der Universität des Saarlandes folgt, in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Februar 1967
Der Rektor
Professor Dr. H. Krings