Full text : 1967 (0011)

3. der Schüler der ihm nach $& 3 Abs. 2 obliegenden Belegpflicht nicht nachkommt,

4. der Schüler die ihm nach $& 3 Abs. 3 obliegenden Pflichten grob verletzt,
5. der Schüler sich nicht ordnungsgemäß nach 8 4 Abs. 1 zurückmeldet oder
nach 8 5 abmeldet.

57
Gebühr und Beiträge
Von den Schülern am Dolmetscher-Institut werden für jedes Semester eine
Gebühr und Sozialbeiträge erhoben. Die Höhe der Gebühr und der Beiträge
regelt eine besondere Ordnung.

SB

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Ersten des Monats, der auf die Verkündung im Dienstblatt
 der Universität des Saarlandes folgt, in Kraft.

Saarbrücken, den 10. Februar 1967

Der Rektor
Professor Dr. H. Krings
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.