Full text : 1967 (0011)

bildung in der betreffenden Sprache ist ebenfalls gemäß 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
 nachzuweisen.

(2) Der Schüler ist berechtigt,

1

an den Lehrveranstaltungen des Dolmetscher-Institutes, zu denen er zugelassen
 ist. teilzunehmen.

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die Lehr- und Studieneinrichtungen der Universität nach Maßgabe der von
dem zuständigen Organ der Universität hierfür erlassenen Vorschriften insoweit
 zu benutzen, als dies zur erfolgreichen Teilnahme an den in Nr, 1
genannten Lehrveranstaltungen erforderlich ist.

(3) Der Schüler ist verpflichtet, die Lehrveranstaltungen, an denen er teilnimmt,
durch Eintragung in das Schülerbuch zu belegen. &$ 16 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung
 gilt sinngemäß.

(4) Der Schüler ist verpflichtet, die akademische Disziplin zu achten und den
Anordnungen der zuständigen Organe und Behörden der Universität Folge zu
leisten.

Rückmeldung
(1) Der Schüler, der seine Ausbildung am Dolmetscher-Institut fortsetzen will,
hat sich bei dem Universitätssekretariat innerhalb der für das Dolmetscher-Institut
 festgesetzten Rückmeidefrist zurückzumelden. 8 7 gilt sinngemäß

(2) Nach einer Ausbildung von insgesamt vier Semestern bedarf die Rückmeldung
 der Zustimmung des Direktors des Dolmetscher-Institutes. Die Zustimmung
 kann nur für zwei weitere Semester erteilt werden.

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Abmeldung

Der Schüler, der seine Ausbildung am Dolmetscher-institut nicht fortsetzen
will, hat seine Abmeldung schriftlich gegenüber dem Universitätssekretariat zu
erklären. Der Erklärung sind das Schülerbuch, der Schülerausweis und die
von dem Universitätssekretariat auf Weisung des Rektors verlangten Entlastungsbescheinigungen
 beizufügen. Die Abmeldung wird in dem Schülerbuch
und auf dem Schülerausweis vermerkt. Auf Antrag des Schülers wird eine
besondere Bescheinigung ausgestellt.

Widerruf der Zulassung

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(1) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1. sie nach $ 1 Abs. 3 ausgeschlossen war.
2. der Schüler die Zulassung oder die Annahme einer Rückmeldung durch
falsche Angaben erreicht hat.
            
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