Full text : 1967 (0011)

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Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorsitzenden des Prüfungsamts
 und der Prüfer steht dem Betroffenen der Widerspruch beim Prü-‘ungsamt
 offen.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats einzureichen, Die Frist
beginnt mit der Mitteilung der Entscheidung an den Betroffenen.

S 24

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt
 der Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft.

Saarbrücken, den 9. Februar 1967

Der Rektor
Professor Dr. H. Krings

Anlage 1

(1) Die Gebühr für die Diplom-Vorprüfung ($ 10 Absatz 2 Nr. 3) beträgt
50,- DM.

(2) Die Gebühr für die Diplom-Hauptprüfung ($ 13 Absatz 1 Nr. 5) beträgt
100,- DM.

(3) Bei Wiederholung wird die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1 und 2
erhoben.

(4) Neben der Gebühr werden die Seibstkosten für den Druck des Diploms
erhoben, wenn dies im Einzeldruckverfahren hergestellt wird.

Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr vom Rektor auf Vorschlag der Fa-Kultät


». bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens gestundet werden,
2. nach erfolgreichem Abschluß des Prüfungsverfahrens bis auf den Verwaltungskostenanteil
 von zehn Prozent erlassen oder zurückerstattet werden.

Die Prüfungsgebühren sind verfallen, sobald der Bewerber zum Prüfungsverfahren
 zugelassen worden ist.
            
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