a
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber in einem Fach die
Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält. Die Note „mangelhaft“ in einem
der Ergänzungsfächer kann jedoch durch die Note „gut“ in einem anderen
Fach oder in der Diplomarbeit ausgeglichen werden.
(3) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so kann das Prüfungsamt gestatten,
daß bei einer Wiederholung der Prüfung ($& 9) keine neue Diplomarbeit
angefertigt zu werden braucht.
20
Diplom
(1) Nach bestandener Prüfung wird dem Bewerber ein Diplom (Anlage 3)
ausgehändigt. Das Diplom wird von dem Dekan unterzeichnet und mit dem
Fakultätssiegel versehen.
(2) Neben dem Diplom wird ein Prüfungszeugnis (Anlage 4) ausgestellt, das
die für die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern erteilten Noten (S 8
Absatz 4) und die Note der Diplomarbeit enthält. Eine Befreiung des Bewerbers
von der Prüfung ($&$ 15 Absatz 2) wird unter Angabe des Befreiungsgrundes
vermerkt.
(3) Mit dem Empfang des Diploms erhält der Bewerber das Recht, den Grad
eines „Diplom-Soziologen“ zu führen.
IV. Schlußbestimmungen
S 21
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
(1) Eine bestandene Diplom-Vorprüfung kann durch Beschluß des Prüfungsamtes
für ungültig erklärt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß
1. wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind.
2. sich der Bewerber bei der Erbringung der Prüfungsleistungen einer Täuschung
schuldig gemacht hat.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Examinierten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
S 292
Entziehung des akademischen Grades
(1) Der auf Grund dieser Prüfungsordnung erworbene akademische Grad kann
durch Beschluß des Fakultätsrats entzogen werden, wenn sich herausstellt,
daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraus-Ssetzungen
für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
(2) 8 21 Absatz 2 ailt sinngemäß.