Full text : 1967 (0011)

S 16

Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird dem Bewerber von dem Geschäftsführenden
 Vorsitzenden des Prüfunasamts zugeteilt.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Sie kann von dem Geschäftsführenden
 Vorsitzenden des Prüfungsamts um höchstens sechs Monate verlängert
 werden.

{3) Die Diplomarbeit ist dem Prüfungsamt in zwei maschinenschriftlich hergestellten
 Exemplaren einzureichen, Der Arbeit ist ein Verzeichnis der vom Bewerber
 benützten Hilfsmittel beizufügen. Bei der Einreichung hat der Bewer-Der
 eidesstattlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig angefertigt,
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benützt und alle wörtlichen oder
sinngemäßen Entlehnungen deutlich als solche gekennzeichnet hat.
(4) Wird die Diplomarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet
 (8 8 Absatz 2 bis 4), so ist die Prüfung nicht bestanden.

S 17

Aufsichtsarbeiten

(1) Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden,
(2) Alle Aufsichtsarbeiten sind in einem Prüfungstermin anzufertigen.

(3) Werden zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“
 bewertet (& 8 Absatz 2 bis 4), so ist die Prüfung nicht bestanden.

1

Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden von dem dafür berufenen Prüfer in Anwesenheit
 eines Schriftführers, der möglichst Mitglied des Prüfungsausschusses sein
soil, abgenommen.

{2) Gleichzeitig sollen nicht mehr als drei Bewerber geprüft werden. Die Prüfung
 dauert je Person
1. in einem Hauptfach vierzig Minuten,
2. in jedem weiteren Fach dreißig Minuten.

(3) Die mündlichen Prüfungen werden in einem Prüfungstermin abgenommen.

19

Ergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Bestehen der Prüfung und
über die Gesamtnote.
            
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