A
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2. (a) Neuere Geschichte,
(b) Wirtschafts- und Sozialgeschichte.
3. (a) Pädagogik,
(b) Sozialpädagogik.
4. (a) Wirtschaftstheorie,
{(b) Wirtschafts- und Sozialpolitik.
5. (a) Allgemeine Betriebswirtschaftsiehre,
(b) ein spezielles Fach der Betriebswirtschaftslehre.
5. (a) Politikwissenschaft,
(b) Neuere Geschichte
7. (a) Politikwissenschaft,
(b) Öffentliches Recht.
8. (a) Rechtstheorie.
(b) ein anderes Gebiet der Rechtswissenschaft,
(4) Die Wahl unter den Ergänzungsfächern (Absatz 3) ist so zu treffen, daß
1. beide Ergänzungsfächer der gleichen Fächerkombination angehören,
2. in der gewählten Fächerkombination nicht das nach Absatz 2 Nr. 3 gewählte
Fach enthalten ist.
Das Prüfungsamt führt eine Liste der Fachgebiete, die nach Absatz 3 Nr. 5,
Buchstabe b und Absatz 3 Nr. 8 Buchstabe b gewählt werden können.
(5) Das Prüfungsamt kann gestatten, daß der Bewerber statt in einem der in
Absatz 3 genannten Fächer in einem gleichwertigen anderen Fach geprüft wird.
(6) Der Bewerber kann auf Antrag in einem Zusatzfach geprüft werden. Als
Zusatzfach kann jedes der in Absatz 3 genannten Fächer oder ein gleichwertiges
Fach (Absatz 5) gewählt werden, das nicht bereits als Ergänzungsfach
gewählt wurde.
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Inhalt
(1) Der Bewerber hat
1. eine Diplomarbeit aus dem Bereich der Soziologie anzufertigen (8 16),
2. in jedem Prüfungsfach
(a) eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ($ 17),
{b)} eine mündliche Prüfung abzulegen (8 18).
(2) Das Prüfungsamt kann den Bewerber von der Verpflichtung nach Absatz 1
Nr. 2 befreien, wenn der Bewerber in einem Prüfungsfach eine der Diplomprüfung
gleichwertige akademische oder staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt
hat. Satz 1 gilt nicht für Prüfungen in einem Zusatzfach.