Full text : 1967 (0011)

S

Ausschließung des Bewerbers

(1) Das Prüfungsamt kann den Bewerber von der Fortsetzung der Prüfung
ausschließen und die anhängige Prüfung für nicht bestanden erklären,

.

wenn sich der Bewerber eines groben Verstoßes gegen die Prüfungsdisziplin
 schuldig gemacht hat.

7.

wenn der Bewerber eine Prüfungsleistung ohne zureichende Entschuldigung
 nicht oder nicht fristgerecht erbringt.

(2) 8 5 Absatz 3 gilt sinngemäß

S 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung wird von dem zu ihrer Prüfung berufenen
Prüfer mit einer Note bewertet.

2) Es werden folgende Noten erteilt:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft .
ungenügend =

= 2

+

I

Für überragende Leistungen kann die Note „ausgezeichnet“ erteilt werden.
(3) Jede schriftliche Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer
soll derjenige sein. der die Aufgabe gestellt hat.

(4) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungsleistungen
in dem gleichen Prüfungsfach werden zu einer Note zusammengefaßt. Bei unterschiedlichen
 Bewertungen der Prüfer für das gleiche Prüfungsfach oder für
die Diplomarbeit beschließt der Prüfungsausschuß über die zu erteilende Note.

S

3

Wiederholung einer Prüfung

(1) Ist eine Prüfung (Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung) nicht bestanden,
so kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung setzt die
Zustimmung des Prüfungsamts voraus. Die Zustimmung kann von der Erfüllung
 von Auflagen abhängia gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung, wenn der Bewerber eine gleichwertige Prüfung
an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet das Prüfunasamt.
            
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