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Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einer Prüfung (Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung)
ist schriftlich bei dem Prüfungsamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen des Prüfungsamtes,
2. der Nachweis der Erfüllung der in $ 10 oder 8 13 genannten Voraussetzungen,
soweit nicht ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird.
(3) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsamts abhängt
(&$ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 8 13 Absatz 2 und 3, 8 14 Absatz 5,
Ss 15 Absatz 2, 8 19 Absatz 3), ist diese Entscheidung spätestens zusammen
mit der Zulassung zu beantragen.
(4) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorsitzende
des Prüfungsamts oder auf seinen Antrag das Prüfungsamt.
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Widerruf der Zulassung
(1) Das Prüfungsamt kann die Zulassung widerrufen,
1. wenn sich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung
irrtümlich als gegeben angesehen worden sind,
2. wenn der Bewerber im Zulassungsantrag vorsätzlich oder grobfahrlässig
falsche Angaben gemacht hat.
2) Der Widerruf der Zulassung hat zur Folge, daß das anhängige Prüfungsverfahren
als nicht durchgeführt gilt.
(3) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt kann Prüfungsleistungen für ungültig erklären, wenn sich
der Bewerber bei ihrer Erbringung einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs
schuldig gemacht hat. Ist eine Prüfungsleistung ungültig, so gilt die
ganze Prüfung als nicht begonnen. 8 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Ist eine Prüfungsleistung ungültig, so kann das Prüfungsamt die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
3) 8 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.