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(4) Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt
1. für Studenten und Schüler am Dolmetscher-Institut, die
(a) vor dem Wintersemester 1963 immatrikuliert oder zugelassen
worden sind und
x 5,— DM,
2. für die übrigen Studenten und Schüler am Dolmetscher-Institut 48, — DM.
(b) seitdem ununterbrochen Studenten der Universität oder
Schüler am Dolmetscher-Institut sind.
(5) Der Beitrag nach Absatz 4 Nr. 1 ist nicht zu entrichten, wenn der Student
oder Schüler am Dolimetscher-Institut
1 Beamter ist oder
2. eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
zu stehen.
Die Befreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Student oder Schüler am
Dolmetscher-Institut freiwillig bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das
Saarland (AQOK) weiterversichert ist.
(6) Der Beitrag nach Absatz 4 Nr. 2 ermäßigt sich auf 5,— DM, wenn der
Student oder Schüler am Dolmetscher-Iinstitut
1. Beamter ist oder
2. selbst oder im Wege der Familienhilfe bei einer gesetzlichen Krankenkasse
oder Ersatzkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Saarbrücken, den 26. Januar 1967
Der Rektor
Professor Dr. H. Krings
3. Änderung
der Betriebsordnung für das Rechenzentrum der Universität des Saarlandes
vom 28. Februar 1963 (Dienstblatt S. 13)
vom 26. Januar 1967
Die Universität hat mit Zustimmung des Universitätsrates folgende 3. Änderung
der Betriebsordnung für das Rechenzentrum der Universität des Saarlandes
vom 28. Februar 1963 (Dienstbi. S. 13), geändert am 20. Oktober 1965
(Dienstblatt S. 15) und am 3. März 1966 (Dienstbl. S. 5) erlassen, die hiermit
verkündet wird:
8 5 Abs. 1, Satz 2 erhält folgenden Zusatz:
„; für Aufträge aus dem übrigen Bereich der Landesverwaltung können hinsichtlich
der Gebühren Sondervereinbarungen getroffen werden.“
Saarbrücken, den 26. Januar 1967
Der Rektor
Professor Dr. H. Krings