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Stundung. Rückerstattung. Verfall
(1) Die Gebühren und Beiträge bleiben verfallen, auch wenn
1. die Immatrikulation nach $ 13 Absatz 3 Satz 1 der Immatrikulationsordnung
als nicht erfolgt gilt,
2. die Zulassung als Gasthörer oder als Schüler am Dolmetscher-Institut widerrufen
wird ($ 4 der Gasthörerordnung, 8 5 der Ordnung der Rechtsstellung
der Schüler am Dolmetscher-Institut).
(2) Die Immatrikulationsgebühr bleibt verfallen, wenn der Immatrikulationsantrag
nach Mitteilung einer Entscheidung, die dem Antrag stattgibt, zurückgenommen
wird oder gemäß $& 10 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung als
zurückgenommen gilt.
{3) Der Rektor kann
1. die Gebühren
(a) nach den von dem Senat oder in seinem Auftrag von dem Hauptausschuß
für Studienförderung und Gebührenerlaß erlassenen Richtlinien
ganz oder teilweise erlassen
(b) ganz oder teilweise stunden.
2. in den Fällen der Absätze 1 und 2 die volle oder teilweise Rückerstattung
der Immatrikulationsgebühr genehmigen.
Höhe der Gebühren
(1) Die Immatrikulationsgebühr beträgt pro Semester .
{2) Die Grundgebühr für Gasthörer beträgt pro Semester .
(3) Die Zusatzgebühr für Gasthörer beträgt pro
Semesterwochenstunde .
(4) Die Schülergebühr der Schüler am Dolmetscher-Institut beträgt
pro Semester
650,— DM.
10.— DM.
3,— DM.
80 — DM.
Höhe der Semesterbeiträge
(1) Der Beitrag zur Studentenschaft einschließlich des Sportbeitrages
beträgt
(2) Der Beitrag zum Studentenwerk beträgt
(3) Der Beitrag zur allgemeinen Unfall-, Haftpflicht- und
stahlversicherung beträgt .
Dieb-9,—
DM.
7,50 DM.
3.70
DM.