IV. Schlußbestimmungen
Ss 23
Verfahrensbestimmungen
(1) Über Rechtsbeheilfe gegen die auf Grund dieser Ordnung ergehenden Verwaltungsakte
entscheidet der Rektor nach Anhörung des Immatrikulationsausschusses.
(2) Die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen allgemeinen Weisungen erläßt
der Rektor nach Anhörung des Immatrikulationsausschusses.
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Andere Studierende
(1) Die Rechtsstellung der Studierenden ohne akademisches Bürgerrecht
(Gasthörer) und der Schüler am Dolmetscher-Institut regeln besondere vom
Senat erlassene Ordnungen.
(2) Soweit Studierende anderer saarländischer Hochschulen zu den Lehrveranstaltungen
der Universität zugelassen werden, ohne Studenten oder Gasthörer
zu sein, regelt ihre Rechtsstellung eine Ordnung, die der Senat im Benehmen
mit den anderen Hochschulen erläßt.
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immatrikulationsgebühr; Sozialbeiträge
Bestimmungen über die Immatrikulationsgebühr und die Sozialbeiträge werden
in einer besonderen Ordnung getroffen, die der Zustimmung des Universitätsrates
bedarf.
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Inkrafttreten: Übergangsbestimmuna
(1) Diese Ordnung tritt am ersten des auf ihre Verkündung im Dienstblatt der
Universität des Saarlandes folaenden Monats in Kraft.
(2) Die bestehenden Vorschriften über den in $ 6 bezeichneten Gegenstand
bleiben bis zum 30. September 1967 in Kraft. Sie können vor diesem Zeitpunkt
durch eine nach 8& 6 ergehende Anordnung außer Kraft gesetzt werden.
Saarbrücken, den 11. Januar 1967
Universität des Saarlandes
Der Rektor
Professor Dr. H. Krinas