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die von dem Universitätssekretariat auf Weisung des Rektors verlangten Entlastungsbescheinigungen
beizufügen.
(2) Die Exmatrikulation wird in dem Studienbuch und auf dem Studentenausweis
vermerkt. Auf Antrag des Studenten wird eine besondere Bescheinigung
ausgestellt.
Y
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Exmatrikulation auf Verfügung des Rektors
(1) Der Rektor kann die Exmatrikulation verfügen
1. in den Fällen des 8 16 Abs. 3, 8 18 Abs. 2 und 3
2, wenn irrtümlich angenommen worden ist, daß der Student den Nachweis
der erforderlichen allgemeinen Vorbildung ($ 2 Abs. 2 Nr. 1) besitzt, ohne
daß der Student vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht
hat (8 7 Abs. 4 Satz 2),
3. wenn der Student
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) nach 8 6 Abs, 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder einer entsprechenden
ausländischen Rechtsvorschrift entmündigt wird oder aus einem
während seiner Zugehörigkeit zur Universität eingetretenen Grund entmündigt
werden könnte.
c) an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule auf seinen Antrag immatrikuliert
wird, ohne von der Universität zu diesem Zweck beurlaubt
worden zu sein,
d) während seiner Zugehörigkeit zur Universität an einer Krankheit erkrankt,
die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht oder andere
gefährden kann,
wenn der Widerruf der Immatrikulation möglich wäre, jedoch in Abwägung
des Gewichts des Widerrufsgrundes und der Rückwirkung des Widerrufs
untunlich erscheint: 8 4 Abs. 2 Satz 2 ailt sinnaemäß.
(2) Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Verfügung ist dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Exmatrikulation wird in dem Studienbuch unter Hinweis auf die Verfügung
des Rektors vermerkt
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Vollziehung der Exmatrikulation
Die Exmatrikulation ($8& 20 und 21) wird durch Austragung des Betroffenen aus
der Liste der Studenten vollzogen.