Full text : 1967 (0011)

Verpflichtung zu ordnungsgemäßem Studium

(1) Der Student ist verpflichtet, an der Universität ordnungsgemäß zu studieren.
(2) Der Inhalt dieser Verpflichtung bestimmt sich nach dem Studienziel des
Studenten. Einzelheiten ergeben sich aus den von den zuständigen Fakultäten
getroffenen Regelungen über den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Studiums
 ($& 5 Abs. 3 Satz 2-4). In jedem Fall ist der Student verpflichtet, an Lehrveranstaltungen
 der von ihm gewählten Studienrichtung im Umfang von mindestens
 vier Wochenstunden teilzunehmen.

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Beleagpflicht

(1) Der Student ist verpflichtet, die Lehrveranstaltungen, an denen er teilnimmt,
zu Beginn des Semesters durch Eintragung in das Studienbuch zu belegen.

(2) Durch Anordnung des Senats kann
l. eine Frist für die Erfüllung der Belegpflicht bestimmt werden,
2. bestimmt werden, daß die Teilnahme an den belegten Lehrveranstaltungen
durch Unterschrift des Dozenten im Studienbuch bestätigt werden muß
(Testat).

st eine Bestimmung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so gelten die nicht
jestierten Lehrveranstaltungen als nicht belegt.

‚3) Hat ein Student in einem Semester nicht die im 8 15 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene
 Mindeststundenzahl belegt, so kann der Rektor die Exmatrikulaljon
 verfügen (88 21 und 22).

du.

Beurlaubung

(1) Der Student kann für die Dauer eines Semesters aus wichtigem Grund
von der Verpflichtung zu ordnungsgemäßem Studium befreit werden.

(2) Die Beurlaubung setzt einen Antrag des Studenten voraus, der innerhalb
der Rückmeldefrist ($ 18 Abs. 1) zu stellen ist, Über den Antrag entscheidet
der Rektor.

(3) Die Beurlaubung wird in das Studienbuch eingetragen.
4) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig.
            
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