Full text : 1967 (0011)

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Fakultäten setzt die Zustimmung
 der beteiligten Fakultäten voraus. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu
ainer Fakultät und einem fakultätsfreien Institut bedarf keiner Zustimmung.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit des Studenten der
Senat.

4) Die Zugehörigkeit des Studenten wird in der Liste der Studenten, in dem
Studienbuch und auf dem Studentenausweis vermerkt.

Y

1,3

Nichtigkeit und Widerruf der Immatrikulation

(1) Die Nichtigkeit der Immatrikulation ($ 3 Abs. 2) wird von dem Rektor festgestelit.
 Vor der Feststellung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben. Die Feststellung ist dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung
 schriftlich mitzuteilen.

(2) Über den Widerruf der Immatrikulation (& 4 Abs. 3, 8 7 Abs. 4 Satz 2,
8 9 Abs. 4) entscheidet der Rektor. 8 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Widerruf ist dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Widerrufsgrund dem
Rektor zur Zeit der Immatrikulation bekannt war.

(3) Die Feststellung der Nichtigkeit und der Widerruf haben zur Folge, daß das
akademische Bürgerrecht als nicht erworben gilt. Das Studienbuch und der
Studentenausweis werden vom Universitätssekretariat eingezogen.

Il. Einzelne Bestimmungen über den Inhalt des akademischen Bürgerrechts

Lernfreiheit

(1) Der Student ist berechtigt,
* an allen Vorlesungen in der Universität außerhalb der von der Medizinischen
 Fakultät zum Zwecke der Wahrung des Arztgeheimnisses gekennzeichneten
 Vorlesungen teilzunehmen.

A

an allen sonstigen Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen,
wenn er die für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen von der zuständigen
 Fakultät oder den Dozenten ordnungsgemäß aufgestellten besonderen
 Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Student ist berechtigt, die Lehr- und Studieneinrichtungen der Univer-Sität
 nach Maßgabe der von dem zuständigen Organ der Universität hierfür
erlassenen Vorschriften zu benutzen.
            
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