stimmten Frist die fehlenden Unterlagen oder Nachweise beibringt oder erwirbt.
(2) Im Fall des 8 8 Abs. 3 Nr. 1 sind die fehlenden Nachweise in einem Vorstudium
zu erwerben. Das Vorstudium gilt als besondere Studienrichtung.
(3) Der Inhalt der Bedingung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.
(4) Wird die Bedingung nicht fristgerecht erfüllt, so kann die Immatrikulation
widerrufen werden (8 13 Abs. 2 und 3).
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Vollziehung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation wird durch die Eintragung des Bewerbers in die vom
Jniversitätssekretariat geführte Liste der Studenten vollzogen. Die Eintragung
erfolgt in Anwesenheit des Bewerbers. Die Voilziehung der Immatrikulation
setzt die Entrichtung der Sozialbeiträge voraus.
(2) Unterbleibt die Immatrikulation, weil der Bewerber die in Absatz 1 genann-‚en
Voraussetzungen der Vollziehung nicht erfüllt, so gilt der Immatrikulationsantrag
mit Ablauf der Immatrikulationsfrist als zurückgenommen.
Ss 11
Studienbuch und Studentenausweis
1) Der Student erhält ein Studienbuch und einen Studentenausweis.
2) Von der Ausstellung eines Studienbuchs kann abgesehen werden, wenn der
Student
an der Universität das an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule
begonnene Studium fortsetzen will und
2. ein gültiges Studienbuch dieser Hochschule vorlegt.
(3) Der Verlust des Studienbuchs oder des Studentenausweises ist dem Universitätssekretariat
unverzüglich anzuzeigen. Die Ausstellung von Zweitschriften
zetzt den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Verlustes voraus.
S 12
Zugehörigkeit zu Fakultäten und fakultätsfreien Instituten
(1) Durch die Immatrikulation wird die Zugehörigkeit des Studenten zu einer
Fakultät oder einem fakultätsfreien Institut begründet. Die Zugehörigkeit bestimmt
sich nach der von dem Bewerber gewählten Studienrichtung, bei mehreren
Studienfächern nach dem von dem Bewerber genannten ersten Studienlach.