Full text : 1967 (0011)

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sekretariat. Originalurkunden werden gegen Hinterlegung einer Abschrift zurückgegeben.


Entscheidung über den Immatrikulationsantrag

(1) Der Immatrikulationsantrag wird zurückgewiesen, wenn der Bewerber die
Verpflichtungen nach $ 7 Abs. 1, 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Der Rektor kann

1. die Immatrikulation trotz Versäumung der Immatrikulationsfrist genehmigen,
2. die bedingte Immatrikulation ($ 9) genehmigen, wenn der unbedingten
Immatrikulation nur der Umstand entgegensteht, daß der Bewerber einzeine
 der in 8 7 Abs. 3 bezeichneten Unterlagen kurzfristig nicht beibringen
kann.

(2) Der Immatrikulationsantrag wird abgelehnt,
1. wenn ein Nachweis der Vorbildung (8 2) fehlt,
2. wenn ein Immatrikulationshindernis (88 3 bis 5) besteht,
3. soweit eine Zulassungsbeschränkung ($ 6) besteht, wenn der Bewerber
nicht zugelassen worden ist.

(3) Der Rektor kann die bedingte Immatrikulation ($ 9) genehmigen, wenn der
unbedingten Immatrikulation nur der Umstand entagegensteht.

1

daß der Bewerber
a) den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen oder der französischen
 Sprache ($ 2 Abs. 3) oder
b) den nach $ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d erforderlichen zusätzlichen Nachweis
 der allgemeinen Vorbildung oder
c) beide Nachweise (Buchst. a und b) nicht besitzt.
daß der Bewerber den aufgrund einer Anordnung über die Studienbegrenzung
 ($&$ 5 Abs, 2 und 3) erforderlichen Nachweis nicht besitzt, und dieser
Umstand darauf beruht, daß der Bewerber vor Stellung des Immatriku-'ationsantrags
 an anderen wissenschaftlichen Hochschulen studiert hat.

(4) Die Entscheidung über den Immatrikulationsantrag ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen, es sei denn, daß alsbald die unbedingte Immatrikulation
vollzogen wird (8 10 Abs. 1).

So

Bedingte Immatrikulation

(1) Bei der bedingten Immatrikulation (& 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3) erfolgt
die Immatrikulation unter der Bedingung, daß der Bewerber binnen einer be-
            
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